Die Brandschutzbestimmungen in den Bauordnungen der Bundesländer enthalten zur Rettung von Tieren vergleichbar mit der Selbstrettung bei Personen keine konkreten Regelungen.
Im FeuerTRUTZ Magazin Ausgabe 02.2017 (S. 22 ff.) fasst Jürgen Kunkelmann den aktuellen Forschungsbericht des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) FFB zum Thema „Effektiver, effizienter und wirtschaftlicher Brandschutz bei Massentierhaltung“ zusammen, stellt brandschutztechnische Fragestellungen ganzheitlich dar und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Zudem werden die Planungs- und Rechtsgrundlagen beleuchtet. Im Auszug nachzulesen hier http://www.feuertrutz.de/brandschutz-bei...150/51447/
Welche Erfahrungen haben Sie aus ihrer Planungspraxis?
Wir freuen uns über einen Gedankenaustausch hier im Forum.
Mit Modulbauweisen aus Stahlcontainern lassen sich schnell Unterbringungsmöglichkeiten z.B. für Geflüchtete schaffen. In einem Beitrag für das FeuerTRUTZ Magazin Januar 2017 hat Autor Bernd Schmidbaur aufgezeigt, welche Bau- bzw. Nachweisverfahren hierfür infrage kommen, wenn Brandschutzanforderungen zu erfüllen sind. Im Auszug nachzulesen hier: http://www.feuertrutz.de/baugenehmigungs...150/50039/
Wie sind Ihre Erfahrungen mit solchen Konstruktion bzw. den Behörden und Herstellern?
Liebe Brandschützer,
halten Sie es für sinnvoll, in einem Gefahrstofflager einen Feuerlöscher unterzubringen? – Bringt der Löschende sich nicht auch schon bei einem Entstehungsbrand in Gefahr aufgrund der – nur zum Teil vorhersehbaren – Reaktionen der Gefahrstoffe im Verlaufe eines Brandes mit den nicht linear ansteigenden Temperaturen?
Tendenziell bin ich der Meinung, dass man das Löschen eines Gefahrstofflagers den Experten von der Feuerwehr überlassen sollte und möchte davon absehen, in oder auch in Nähe eines Gefahrstofflagers einen Löscher zu montieren, sofern keine detaillierte Gefährdungsbeurteilung vorliegt/vorliegen kann. Lieber also die Türe schließen und die Feuerwehr verständigen? Eine ordnungsgemäß eingebaute Brandschutztür hält dem Brand so lange stand, bis die Einsatzkräfte vor Ort sind.
Wie handhaben Sie das in Ihrer Einrichtung? Es gibt da sicher unterschiedliche Meinungen. Danke für die Rückmeldung.
Hallo, kennt jemand die untenstehende Empfehlung der AKVB/G der AKFB-Bund ? Auf der Webseite der AKVB/G finde ich dieses nicht mehr.
Bei Verkaufsflächen von mehr als 1.000 m² bis 2.000 m² müssen Wand- und / oder Deckenöffnungen vorhanden sein, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Die Größe muss mindestens ein Prozent der Grundfläche betragen. Zuluftöffnungen von mindestens ein Prozent der Grundfläche müssen ebenfalls vorhanden sein. Alternativ können entsprechende Lüftungsanlagen verwendet werden, wenn diese so gesteuert werden, dass sie im Brandfall nur entlüften. Diese Lüftungsanlagen müssen hinsichtlich ihrer Ventilatoren für den Brandfall ausgelegt sein und den Anforderungen nach der Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsleitungen entsprechen. Das System muss für einen 30 - minütigen Brandfall ausgelegt sein.
Wenn man diese anwendet sollte man wissen wo es her ist ;-) .
Im FeuerTRUTZ Magazin 1.2017 (S. 26 ff.) hat Rupert Stinglwagner die Frage besprochen, wann Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen durchgeführt werden dürfen, die nicht nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) geplant, gebaut bzw. genehmigt sind? Der Beitrag, der auf http://www.feuertrutz.de/mehr-als-200-pe...150/49381/ auch online gelesen werden kann, stellt dar, wie in Bayern mit dieser Frage umgegangen werden kann. Des Weiteren wird auf die Bundesländer Niedersachsen und Baden-Württemberg Bezug genommen.
Wir freuen uns, wenn Sie hier Ihre Erfahrungen (auch und vor allem aus weiteren Bundesländern) in diesem Zusammenhang schildern, damit ein Ideenaustausch in Gang kommt.
ich melde mich hier als Bauherr zu Wort und würde mich freuen, wenn ich von den Forumsmitgliedern eine Einschätzung zu folgender Frage erhalten könnte.
Ausgangssituation:
- Mehrfamilienhaus in Hannover (Niedersachsen)
- Baujahr 1920
- Sechs Wohneinheiten
- 380qm Wohnfläche insgesamt
- Höhe OKFF im Dachgeschoss: < 7m
- Zwei von einander getrennte Treppenhäuser
° Wohnung 1 (meine) hat eine wohnungsinterne Holz-Treppe, da die Wohnung über zwei Ebenen verfügt
° Wohnung 2-5 haben ein davon getrenntes Treppenhaus
Ich habe versucht, die Situation auf den Zeichnungen darzustellen.
Bauvorhaben:
Der Dachboden über der Wohnung 1 (meine Wohnung) soll zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Es existiert schon heute eine normal breite und normal steile Holztreppe in das Dachgeschoss.
Frage:
Um in den "Genuss" der geringeren Bau- und Brandschutzanforderungen zu kommen, wäre es schön, wenn es mir gelänge, das Bauamt davon zu überzeugen, dass mein Gebäudeteil, der nach dem Dachausbau über drei Ebenen in einer Wohneinheit verläuft, wie ein Reihenendhaus und damit als Gebäude der Klasse 2 zu betrachten ist, da
- ich einen eigenen Eingang habe
- nur eine Wohneinheit vorhanden ist
- über mein Treppenhaus ohne niemand aus den anderen Wohneinheiten flüchten kann
- Eine Brandwand vom Dach bis in Erdgeschoss eine "brandschutztechnische" Trennung vom Rest des Gebäudes bewirkt.
Für alle sachdienlichen Hinweise bedanke ich mich bereits an dieser Stelle.
Liebe Brandschützer,
gibt es jemanden der Erfahrung mit selbstleuchtender Sicherheitskennzeichnung auf Tritium-Gas-Basis hat? (Herstellerbeispiel: http://www.betalight.nl/en/safety-signs)
Die Eigenschaften als Lichtquelle, die für mehr als zehn Jahre ohne äußere Lichtzufuhr leuchtet, klingen zunächst sehr vielversprechend und könnten eine Stromversorgung bei selbstleuchtenden Piktogrammen entbehrlich machen. Gleichzeitig haben sie eine wesentlich höhere Leuchtkraft als nachleuchtende Kennzeichen.
Was ist jedoch mit der Bremsstrahlung im Röntgenbereich, die nach außen dringt oder mit der Inhalation des Gases bei einer Zerstörung des Glasröhrchens?
Auf eine angeregte Diskussion an dieser Stelle freue ich mich sehr.
Geschrieben von: Zeitter - 28.09.2016, 08:27 AM - Forum: Bauprodukte
- Keine Antworten
Es gibt WDVS aus Phenolharz-Platten, die als B1 zugelassen sind. In der Zulassung steht nichts von Brandriegeln. Gelten die Brandriegel-Vorgaben aus dem DIBt von 2016 tatsächlich nur für EPS-WDVS? Sind Phenolharzplatten so unkritisch?
Muss davon ausgegangen werden, dass neue Zulassungen für Phenolharz-Platten wegen der verschärften Bewertung Brandriegel fordern werden?
Danke für eine kurze Antwort.
bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass die manuelle Auslösung des Rauchabzuges im Treppenraum von allen Gebäudenutzern betätigt werden soll. Wir haben dies in den Brandschutzunterweisungen so gelehrt, sogar in der Brandschutzordnung verankert.
In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Feuerwehr, hat dieser deutlich darauf hingewiesen, dass die RWA ausschließlich durch die Einsatzkräfte ausgelöst werden soll.
Ich selbst sehe die Öffnung des Rauchabzuges in Treppenräumen immer noch für sinnvoll und problemlos an, weil es die Zeitspanne für eine Selbstrettung verlängert und die sog. „Kaminwirkung“ vor allem förderlich für die Rauchableitung ist.
Da es in diesem Punkt unterschiedliche Sichtweisen gibt, würde ich mich über eine Diskussion an dieser Stelle freuen, um meine Meinung zu festigen oder auch zu revidieren.