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  Leitungen in "eigenen Schlitzen"
Geschrieben von: Quartz - 10.03.2020, 04:47 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo zusammen,

es geht um das Thema "Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile". Ich habe ein "Interpretationsproblem" mit der MLAR. Unter Punkt 4.3.4 steht (sinngemäß) das gewisse Leitungen ohne Brandschott in der Decke durch selbige geführt werden dürfen, wenn sie im Geschoss durchgehend "in eigenen Schlitzen" und .... verputzt verlegt sind.

Leider kann ich nichts finden was ein eigener Schlitz nun ist. Gibt es hierzu irgendwelche Abstandsregeln oder dergleichen? Braucht man für jedes Kabel einen eigenen Wandschlitz, und wie groß muss dann der Abstand zwischen den beiden Schlitzen sein?

Viele Grüße,

Andreas

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  Nach 60 Jahren fällt auf, dass Gebäude nie Brandschutzgesetzen entsprochen haben
Geschrieben von: Gast - 06.03.2020, 11:57 AM - Forum: Allgemeines - Antworten (4)

Hallo Forum,

ich bin Eigentümer von zwei Wohnungen in einer Anlage, die aus zwei Doppelhäusern besteht mit je 6 Stockwerken und 18 Wohnungen. Doppelhäuser weil je zwei Häuser über den Kellerweg miteinander verbunden sind. Die Häuser befinden sich in Im Rehteich in Bad Herrenalb und wurden in den 60er Jahren gebaut. Von der Topografie ist es so, dass die Häuser am Hang gebaut wurden. Wer sich das vielleicht mit Google Maps anschaut wird feststellen, dass nur eine Seite eines Hauses (Nr. 5) von der Straße aus erreichbar ist, alle anderen Häuser und Seiten sind weder mit Drehleiter noch mit Klapp-, Steck- oder Schiebleiter erreichbar weil nirgendwo eine ebene Fläche vorhanden ist. Ohne Drehleiter wären außerdem ohnehin nur die ersten 4 Stockwerke erreichbar. In den Häusern selbst existiert nur ein normales Treppenhaus mit normalen Wänden, Glaskacheln, Aufzug und Kunststofffenster. In den Wänden selbst verlaufen abgesehen von diversen Stromkabel auch Telefonkabel. Eine Feuertreppe gibt es nicht. Viele Wohnungseingangstüren sind normale Wohnungstüren ohne besondere Eigenschaften bzgl. Brandschutz, Rauchabdichtung, usw. in Stahlzargen montiert. Auch die Türen zu den Kellern sind normale Wohnungstüren.

Ende 2019 fand eine stichprobenartige Brandschau statt über die wir diese Woche unterrichtet wurden. Es wurde uns mitgeteilt, dass der zweite Rettungsweg nicht vorhanden ist und wir wurden über weitere Missstände aufgeklärt (z.B. dass die Kellerräume mit geeigneten Türen vom Treppenhaus zu trennen sind). Für den Austausch der Kellertüren haben wir nun 3 Monate Zeit, dazu sollen noch vernetzte Rauchmelder im Treppenhaus angebracht werden (wir haben keine vernetzten) und ein Konzept erarbeitet werden, wie der zweite Rettungsweg sichergestellt werden kann. Das Konzept muss dann innerhalb von 12 Monaten ab jetzt umgesetzt werden.

Da die Errichtung von Zufahrtswegen aufgrund der Topologie ausgeschossen ist, wurde über den Austausch der Wohnungstüren laut nachgedacht, sodass das Treppenhaus in Richtung Sicherheitstreppenhaus ausgebaut wird. Dazu oben am Dach noch einen Ventilator, der ggf. Rauch abziehen soll. Das wäre vom Kostenpunkt her gerade so aus den Rücklagen machbar, allerdings halte ich persönlich das für Pfusch und irgendwie merkwürdig, wie das abgesegnet werden kann, da zumindest lt. Wikipedia mehr dazugehört, als nur feuer- und rauchfeste Türen.

Dazu kommt noch das Problem, dass die Baugenehmigung und die Unterlagen, wer wann die Häuser abgesegnet hat, nicht mehr auffindbar sind, weder in Calw, noch in Bad Herrenalb oder Neuenbürg. Die Möglichkeit die Kosten auch nur teilweise einzuklagen ist somit nicht wirklich gegeben angeblich.

Ehrlich gesagt habe ich nun etwas Panik (sowohl was die Sicherheit angeht, aber auch das Finanzielle oder gar die Frage, ob wir auf die Straße gesetzt werden können), welche Konsequenzen drohen und welche Möglichkeiten wir als WEG haben.

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  Brandschutzanforderung Außenwand
Geschrieben von: Sammer - 01.03.2020, 05:29 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Keine Antworten

Hallo zusammen,

gerne würde ich wissen welche Anforderungen an eine Außenwand im Wohnungsbau gelten.

Habe ich es richtig verstanden, dass bei nichttragenden Außenwänden folgende Anforderungen gelten:
Gebäudeklasse 3: Fassade & Außenwand B2
Gebäudeklasse 4: Fassade B1 und Außenwand A oder F30
Gebäudeklasse 5: Fassade mind. B1 und Außenwand mind. A oder F30

Falls ein Gebäudeabstand von weniger als 2,5m zur Grundstücksgrenze liegt, bzw. ein notwendiger Treppenraum an der Außenwand liegt, ist die Anforderung einer Brandwand gegeben unabhängig der Gebäudeklasse und der tragenden Funktion der Außenwand.

Bei tragenden Außenwänden gilt dann noch:
GKL 3 fh
GKL 4 hf
GKL 5 fb

Bitte um kurze Rückmeldung ob ich dieses Thema richtig interpretiert habe.

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  Brandschutz im Industriebau -Praxiskommentar Wiese/Mayr
Geschrieben von: FZA-DZ - 14.02.2020, 10:11 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (1)

Hallo zusammen,
lese gerade den Praxis-Kommentar 'Brandschutz im Industriebau' von Wiese/Mayr als Auszug des Brandschutzatlases vom FeuerTrutz.
Auf Seite 203 / Rauchableitung sehe ich mehere Fehler:
1. Zum einen müsste es erf.Aw = 4 x 1,5m² = 6m² heißen und nicht: erf.Aw = 1 x 1,5m² = 6m²
2. müsste bei der Berechnung nach 5.7.1.2 (Öffnung zur Rauchableitung) beim Dach (1% von 1.600m²) 16m² bzw. bei der Wand (2% von 1.600m²) 32m² stehen und nicht 1,6m² / 3,2m².

Habe ich recht? oder stehe ich auf der Leitung?
Danke für die Rückmeldung.

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  Nutzungsänderung Garage in Arbeitsraum, NRW
Geschrieben von: ArTun - 07.02.2020, 10:23 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (3)

Hallo liebe Kollegen,

ich habe für ein Freund in Ennigerloh (Kreis Warendorf in NRW) ein Nutzungsänderung eingereicht. Im Bestand befinden sich 2 aneinander gebaute Garagen - siehe Foto. Eine Garage soll in ein Arbeitszimmer (gewerblich) umgenutzt werden. Das Bauamt hat nun das Gebäude als Gebäudeklasse 2 eingestuft (von uns angegebe GK 1) und stellt die Anforderungen an Bauteilen, die sich hieraus ergeben.
hier die Eckdaten:
Es handelt sich hier um ein Einfamilienhaus. Dachgeschoss ist nicht ausgebaut (nicht ausbaufähig). Es sind 2 garagen vorhanden.


Meine Fragen:
1) was hält Ihr von der neuen Klassifiezierung des Gebäudes (GK2).
2) welche Brandschutzqualität muss die Trennwand zwischen Wohnhaus und Arbeitszimmer haben (siehe Grün markiert)?
3) wenn die Wand in der Art von Brandwand sein muss, darf dann über Eck Fenster oder drgl. eingebaut werden (Brandüberschlag über Eck)

Ich bin gespannt auf eure Antworten...
Danke im Voraus
E.Tuncel



Angehängte Dateien
.jpg   SKM_C224e200207101601.jpg (Größe: 35.3 KB / Downloads: 24)
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  Trennwände Kleingaragen
Geschrieben von: Brandschutz DU - 22.01.2020, 08:51 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (2)

Hallo Zusammen,
ich habe eine Planung mit vielen Kleingaragen nebeneinander vorliegen (NRW). Es handelt sich um einen Fertiggaragentyp mit Wänden ohne Feuerwiderstandsklasse. Gem. § 131 (3) können als Gebäudeabschlusswände wohl nichtbrennbare Wände ausgeführt werden. Wie sieht es aber mit Wänden zum Raumabschluss zwischen den Kleingaragen aus ? Habe ich hier keine Anforderungen ? Ich kann nur etwas zu den tragenden Teilen finden, für die es keine Anforderung gibt. Sollte eine Trennung nicht erforderlich sein, stellt sich mir auch die Frage ob eine größere Anzahl von Kleingaragen, dann nicht eine Mittelgarage oder sogar Großgarage bildet, wo dann noch ganz andere Anforderungen wirksam werden, die ich ja für Kleingaragen nicht gebrauchen kann. Wäre dann eine Abweichung zu formulieren ?

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  Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?
Geschrieben von: Tina Richter - 16.01.2020, 05:52 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (4)

Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?
Ich verstehe leider nichts von Elektro.
Unter anderem sind Gebäude mit erhöhter Brandgefahr ein Sonderbau gem. Sächs. BauO §4 (4) Nr. 20
(Anlagen, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit
vergleichbaren Gefahren verbunden sind.)
Was bedeutet das? Ab welcher Leistung von elektrischen Anlagen?

Gehören elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV zu Sonderbauten?

Über fachlich hinterlegte Meinungen würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Tina Richter (Dipl.-Ing. Architektur)

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  2. Fluchtweg
Geschrieben von: banadair - 16.01.2020, 11:26 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (3)

Hallo Zusammen,

ich habe das folgende Problem.
Brauche ich in einem Cafe im EG (Cafe mit 35 qm Gastraum) einen 2. Fluchtweg?
Wenn ja muss der 2. unbedingt über das notwendige Treppenhaus rausführen?
Oder reicht auch eine Tür hinten nach Außen?
Die Erläuterung dazu konnte ich nirgends finden.

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  CFPA-Modul für Brandschutzbeauftragte aller Ausbildungsnbieter
Geschrieben von: Laschinsky - 15.01.2020, 04:56 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Keine Antworten

[SIZE=14px]NEU ab 2020! VdS-Lehrgang: [/SIZE] [SIZE=14px]CFPA-Modul für Brandschutzbeauftragte aller Ausbildungsnbieter[/SIZE]

Ab 2020 bietet das VdS-Bildungszentrum ein Aufbau-Modul "Brandschutzbeauftragter (CFPA)" für alle, die bereits eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach aktuellem Richtlinienwerk von vfdb, DGUV und VdS zu Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten erfolgreich abgeschlossen haben und für die Position des Brandschutzbeauftragten ein international anerkanntes Diplom erwerben möchten.

Erweitern Sie Ihre Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten mit einem CFPA-Diplom

Das „Aufbau-Modul für Brandschutzbeauftragte“ kann somit auch von Brandschutzbeauftragten besucht werden, die ihre Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten bei einem anderen Anbieter absolviert haben und nun zusätzlich den CFPA-Abschluss wünschen. Außerdem können ausgebildete BSB das Aufbau-Modul zur in den Richtlinien geforderten Fortbildung (entspricht 24 Unterrichtseinheiten) nutzen.

Aufbau-Modul "Brandschutzbeauftragter (CFPA)"

Der 3-tägige Aufbaulehrgang umfasst 24 Unterrichtseinheiten bzw. 18 Zeitstunden gemäß IDD und vertieft das Wissen des Lehrgangs Brandschutzbeauftragter. Durch einen großen Praxisteil unter fachkundiger Begleitung bereitet er Sie auf zentrale Kerntätigkeiten im betrieblichen Brandschutz vor und ermöglicht Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Praxisarbeit konkrete Konzepte für Ihr Unternehmen auszuarbeiten:

  • Erstellung einer Brandschutzordnung (inkl. DIN 14096)
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Besichtigung einer Feuerwache mit Demonstration besonderer Gefährdungen, Verrauchung etc.
  • Brandschutz im Objekt/Betriebsbesichtigung
  • Erarbeitung einer unternehmensbezogenen Projektarbeit im Anschluss an die Präsenzphase

Confederation of Fire Protection Associations (CFPA) Europe

Die Confederation of Fire Protection Associations (CFPA) Europe ist ein Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz, Sicherheitstechnik und Security aus 18 europäischen Ländern. Die nationalen Verbände bieten Fortbildungen in den Bereichen Brandschutz, Brandverhütung, Sicherheitstechnik und Security an. In jedem Land wird das breite Wissen und Verständnis von Schulungsteilnehmern auf vergleichbarem Level geprüft. Das Diplom von CFPA Europe ist eine auf dem gesamten Kontinent anerkannte Auszeichnung. Als deutsches Mitglied von CFPA Europe bietet VdS zahlreiche Lehrgänge an, die mit einem CFPA-Diplom, CFPA-Zertifikat oder CFPA-Attest abschließen.

CFPA-Europe-Diplom (Fire Safety: Technical Cycle)

Sie können mit diesem Modul das CFPA-Europe-Diplom (Fire Safety: Technical Cycle) als zusätzliche Qualifikation erwerben. Nach dem Einreichen einer geeigneten Ausarbeitung als Praxisprojekt, z.B. Mitarbeiterunterweisung, Brandschutzordnung, Räumungsübung, Prüf- und Wartungskataster, Brandschutzbegehung erhalten die Teilnehmer ein CFPA-Diplom, das in 20 europäischen Ländern anerkannt wird. In Deutschland wird das CFPA-Diplom exklusiv von VdS verliehen.

Weitere Information zum Brandschutzbeauftragten (CFPA) sowie zu Inhalten, Ablauf oder Anforderungen des VdS-Lehrgangs sowie Termine und die Anmeldung finden Sie unter https://vds.de/de/lehrgaenge/cfpa/

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  Ausgabepflicht Brandschutzordnung Teil B
Geschrieben von: SpO_oKy - 10.01.2020, 09:04 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bezüglich der Brandschutzordnung Teil B.

Hierzu habe ich zwar bereits die DGUV Vorschrift 1 §4 und ArbSchG §12 gelesen, werde aber nicht ganz schlau draus.

Ist gesetzlich verankert, dass die Brandschutzordnung Teil B jedem Mitarbeiter ausgehändigt werden muss oder
handelt es sich hierbei nur um eine Empfehlung?

Oder müssen die Mitarbeiter nur jährlich bzgl. BSO Teil B unterwiesen werden und wenn ja in welchem Umfang?

Danke für eure Antworten

Gruß
Markus

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