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| CFPA-Modul für Brandschutzbeauftragte aller Ausbildungsnbieter |
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Geschrieben von: Laschinsky - 15.01.2020, 04:56 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung
- Keine Antworten
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[SIZE=14px]NEU ab 2020! VdS-Lehrgang: [/SIZE] [SIZE=14px]CFPA-Modul für Brandschutzbeauftragte aller Ausbildungsnbieter[/SIZE]
Ab 2020 bietet das VdS-Bildungszentrum ein Aufbau-Modul "Brandschutzbeauftragter (CFPA)" für alle, die bereits eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach aktuellem Richtlinienwerk von vfdb, DGUV und VdS zu Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten erfolgreich abgeschlossen haben und für die Position des Brandschutzbeauftragten ein international anerkanntes Diplom erwerben möchten.
Erweitern Sie Ihre Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten mit einem CFPA-Diplom
Das „Aufbau-Modul für Brandschutzbeauftragte“ kann somit auch von Brandschutzbeauftragten besucht werden, die ihre Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten bei einem anderen Anbieter absolviert haben und nun zusätzlich den CFPA-Abschluss wünschen. Außerdem können ausgebildete BSB das Aufbau-Modul zur in den Richtlinien geforderten Fortbildung (entspricht 24 Unterrichtseinheiten) nutzen.
Aufbau-Modul "Brandschutzbeauftragter (CFPA)"
Der 3-tägige Aufbaulehrgang umfasst 24 Unterrichtseinheiten bzw. 18 Zeitstunden gemäß IDD und vertieft das Wissen des Lehrgangs Brandschutzbeauftragter. Durch einen großen Praxisteil unter fachkundiger Begleitung bereitet er Sie auf zentrale Kerntätigkeiten im betrieblichen Brandschutz vor und ermöglicht Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Praxisarbeit konkrete Konzepte für Ihr Unternehmen auszuarbeiten: - Erstellung einer Brandschutzordnung (inkl. DIN 14096)
- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
- Besichtigung einer Feuerwache mit Demonstration besonderer Gefährdungen, Verrauchung etc.
- Brandschutz im Objekt/Betriebsbesichtigung
- Erarbeitung einer unternehmensbezogenen Projektarbeit im Anschluss an die Präsenzphase
Confederation of Fire Protection Associations (CFPA) Europe
Die Confederation of Fire Protection Associations (CFPA) Europe ist ein Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz, Sicherheitstechnik und Security aus 18 europäischen Ländern. Die nationalen Verbände bieten Fortbildungen in den Bereichen Brandschutz, Brandverhütung, Sicherheitstechnik und Security an. In jedem Land wird das breite Wissen und Verständnis von Schulungsteilnehmern auf vergleichbarem Level geprüft. Das Diplom von CFPA Europe ist eine auf dem gesamten Kontinent anerkannte Auszeichnung. Als deutsches Mitglied von CFPA Europe bietet VdS zahlreiche Lehrgänge an, die mit einem CFPA-Diplom, CFPA-Zertifikat oder CFPA-Attest abschließen.
CFPA-Europe-Diplom (Fire Safety: Technical Cycle)
Sie können mit diesem Modul das CFPA-Europe-Diplom (Fire Safety: Technical Cycle) als zusätzliche Qualifikation erwerben. Nach dem Einreichen einer geeigneten Ausarbeitung als Praxisprojekt, z.B. Mitarbeiterunterweisung, Brandschutzordnung, Räumungsübung, Prüf- und Wartungskataster, Brandschutzbegehung erhalten die Teilnehmer ein CFPA-Diplom, das in 20 europäischen Ländern anerkannt wird. In Deutschland wird das CFPA-Diplom exklusiv von VdS verliehen.
Weitere Information zum Brandschutzbeauftragten (CFPA) sowie zu Inhalten, Ablauf oder Anforderungen des VdS-Lehrgangs sowie Termine und die Anmeldung finden Sie unter https://vds.de/de/lehrgaenge/cfpa/
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| Ausgabepflicht Brandschutzordnung Teil B |
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Geschrieben von: SpO_oKy - 10.01.2020, 09:04 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Antworten (2)
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Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage bezüglich der Brandschutzordnung Teil B.
Hierzu habe ich zwar bereits die DGUV Vorschrift 1 §4 und ArbSchG §12 gelesen, werde aber nicht ganz schlau draus.
Ist gesetzlich verankert, dass die Brandschutzordnung Teil B jedem Mitarbeiter ausgehändigt werden muss oder
handelt es sich hierbei nur um eine Empfehlung?
Oder müssen die Mitarbeiter nur jährlich bzgl. BSO Teil B unterwiesen werden und wenn ja in welchem Umfang?
Danke für eure Antworten
Gruß
Markus
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| Länge 2. Rettungsweg bei Sonderbauten |
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Geschrieben von: mindmap - 21.12.2019, 05:17 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Antworten (4)
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Hallo liebe Forumsmitglieder,
wenn ich die MBO richtig verstanden habe, bezieht sich die maximale Länge des ersten Rettungsweges auf 35 m. D.h. der zweite Rettungsweg kann länger sein.
Wie verhält es sich denn bei Sonderbauten (MVStättVO, MVKVO, MHHR, etc.) gilt dort, bei unterschiedlichen Längen des ersten Rettungsweges, die selbe Regel für den zweiten Rettungsweg? Oder gibt es Sonderbauvorschriften die eine maximale Länge für beide Rettungswege vorsehen?
Vielen Dank und schöne Grüße
Florian
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| Vorschriften für den Einbau einer T90 zw. Installationsschach und Fluchtreppenhaus |
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Geschrieben von: Ricochet - 13.12.2019, 05:56 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Antworten (2)
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Servus zusammen,
ich hoffe ich bin hier bei euch an der richtigen Adresse, und ihr könnt mir bei meiner Frage helfen.
Wir hatten heute im Betrieb nach abgeschlossener Wartung der Brandschutztüren eine Diskussion über den fachlich richtigen Einbau...genauer gesagt über den kleinen Zwischenraum der zwischen Zarge und Brandschutzwand entsteht. Wie genau darf dieser verfüllt werden, mit was? Bei uns wurde hier augenscheinlich Mörtel verwendet, und scheinbar je nach Augenmaß des Maurers mal mehr oder weniger...scheinbar hats der Maurer nicht ganz so mit dem passgenauen Ausschnitt für die Tür gehabt. Gibts für dieses "anputzen" ein Maximalmaß? Immerhin stellt der Mörtel ja eine Schwachstelle im Gefüge aus T90 Tür und Brandwand dar, oder?
Vielen lieben Dank schonmal für die Hilfe, und beste Grüße!
Nico
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| Gebäudeabschlusswand GK 2 - hochfeuerhemmend - Brandriegel notwendig? |
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Geschrieben von: Dietz - 12.12.2019, 09:21 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Keine Antworten
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Gemäß dem Kapitel über Wärmedämmverbundsystem an Gebäudeanschlusswänden wird im Brandschutzatlas interpretiert, dass sowohl Brandwände als auch Wände, die anstelle einer Brandwand zulässig sind, einen vertikalen Brandriegel (oder eben nichtbrennbar ausgeführt) erhalten müssen - Darstellung 6.1-3 auf Seite 403.
Diese Regelung ergäbe sich aus dem Wortlaut der MBO. Tatsächlich verhält es sich leider nur so, dass die MBO im genauen Wortlaut "als Gebäudeabschlusswände nur Brandwände" deklariert - und keinen Zusatz macht für "Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig" sind.
Handelt es sich um eine analoge Anwendung / Interpretation, das auch hochfeuerhemmende und F30-F90- Wände, die anstelle einer Brandwand zulässig sind, eine nichtbrennbare Bekleidung erhalten müssen?
Sorry, wenn das eine äußerst banale Frage ist - aber tatsächlich wird der Sachverhalt von einigen Bauaufsichtsbehörden anders gelesen, d.h. es wäre eben kein Brandriegel auf einer hochfeuerhemmenden Wand, die anstelle einer Brandwand zulässig ist, notwendig.
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| Brandschutzmonitorlösungen für Rettungswege, öffentliche Gebäude etc. |
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Geschrieben von: Norbert L. - 11.12.2019, 11:20 AM - Forum: Bauprodukte
- Antworten (1)
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Liebe Forumleser,
falls jemand auf der Suche nach einer Lösung für brandschutzoptimierte Monitore ist, können wir hier Lösungen anbieten und Unterstützung leisten. Wir entwickeln und fertigen unsere Monitore seit über 20 Jahren, u.a. in den größen 24 - 65 Zoll mit der höchsten Brandschutzzertifizierung A1-S1-d0, komplett in Deutschland. Speziell in Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern etc. sind diese für den entsprechend vorgeschriebenen Brandschutz ideal geeignet. Die Monitore sind komplett auf Langzeitverfügbarkeit und Dauerbetrieb ausgelegt, da nur industrielle Bauteile verwendet werden. Im Gegensatz zu Consumer-Monitoren die nur eine kurze Verfügbarkeit haben und auch in der Regel nicht ohne teures Brandschutzgehäuse für den Einsatzzweck verwendet werden dürfen. Unsere Monitore sind komplett bereits ab Werk so geschützt, das Sie diese ohne spezielles Brandschutzgehäuse installieren dürfen.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne an mich über dieses Forum oder per Email an leenen @ distec.de
Viele Grüße
Norbert Leenen
Distec GmbH
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| GK 5 NE 260 m² 2 baulichen RW trennen, zu 116 m² und 144 m² |
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Geschrieben von: massivholzmauer - 01.12.2019, 03:40 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Antworten (2)
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Kann eine NE nachträglich getrennt werden? Die baulichen RW sind für eine 260 m² NE. Nach Trennung ist einer der baulichen RW der 1. RW. Der 2. RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Die neuen Büroräume in einer NE sollen von 2 unterschiedlichen Firmen gemietet werden. Ist es möglich, nachträglich eine TW einzubauen und die NE zu trennen. Wenn ja, welche Anforderungen gibt es an die TW in GK 5 "fb" bzw. reicht eine Wand ohne Anforderungen
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| Zurück zur Platte!? Wie umgehen mit der Vielzahl der Regelwerke für den VB? |
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Geschrieben von: André Gesellchen - 28.11.2019, 12:30 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Antworten (1)
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Im FeuerTrutz Magazin 6.2019 (November) stellte Dipl.-Ing. Hanno Werning [URL="https://www.feuertrutz.de/kommentar-zurueck-zur-platte/150/72758/"]in einem Leserbrief[/URL] zur Diskussion, wie mit den vielen und zum Teil komplex anmutenden für den Brandschutz relevanten Vorschriften umzugehen sei. Sehr schön provokant und zugespitzt schlägt er darin vor, sich auf einen "Einheitsbau" nach DDR-Plattenbau-Muster zu besinnen. Dann nämlich käme man mit sehr viel weniger Vorschriften aus. (Den ganzen Leserbrief hier nachlesen: https://www.feuertrutz.de/kommentar-zuru...150/72758/)
Natürlich steht dahinter eigentlich ein anderer Gedanke. Hanno Werning ruft dazu auf, nicht pauschal wegen der Zahl der Vorschriften zu lamentieren, sondern wohlbegründete und konkrete Vorschläge für die Vereinfachung des Regelungswesens im Brandschutz zu unterbreiten.
Wie ist Ihre Meinung? Brauchen wir einen radikalen Vorschriften-Kahlschlag, um die Brandschutzplanung beherrschbar zu halten (oder gar erst wieder zu machen)? Oder ist alles halb so schlimm und Sie haben immer den vollen Durchblick?
Ich bin auf Ihre Meinung gespannt.
Ihr
André Gesellchen, Chefredaktion FeuerTrutz Magazin
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