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  Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Geschrieben von: - 12.11.2023, 08:56 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (4)

Sehr gehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu den Türen im Verlauf von Rettungswegen. Ich bin in unserer Stadt seit kurzem für die Feuerbeschau zuständig und stelle bei den Begehungen immer wieder fest, dass es viele Türen (Notausgangstüren) gibt, die keine Panikfunktion haben.

Grundsätzlich heißt es ja laut ASR 2.3 Flucht- und Rettungswege
7 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
(1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne
besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an
zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung
von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und
das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person
und ohne z. B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.

(2) Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden,
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei
Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z. B. mit einem Panikschloss.


Unter Berücksichtigung der ASR A2.3 müssten daher alle Türen (Notausgänge) die ins Frei führen, ein Schloss mit Panikfunktion haben.
Sollte das nicht möglich sein, kann die Tür auch mit einer Fluchttürsteuerung versehen werden.

Bei meiner letzten Begebung, hatte ich einen Kindergarten der ca. 8 Jahre alt ist (Besitzt nur ein Stockwerk). Die Türen von den Gruppenräumen ins Freie, sind mit einer Panikfunktion ausgestattet. Die Haupteingangstür ist ebenfalls ein offizieller Flucht- und Rettungsweg. Diese Tür besitzt aber keine Panikfunktion.

Wenn ich nun nach der ASR A2.3 gehe, müsste diese Türe ebenfalls eine Panikfunktion haben, dies ist aber leider nicht der fall. Ich vermute, dass
das damals einfach nicht aufgefallen ist. Ich habe dem Betreiber darauf hingewiesen und folgende Rückmeldung erhalten:

- Der Kindergarten ist ja vom Personal besetzt und daher ist die Haupteingangstür immer offen.
- Die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen
- Im Brandschutznachweis steht da auch nichts bezüglich der Türen, dass diese alle eine Panikfunktion haben müssen

Wie soll ich nun mit dieser Tür umgehen? Die Aussage "die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen" stellt mich vor große Erklärungsnot bzw.
heißt das ja eigentlich im Umkehrschluss, dass keine Haupteingangstür (die als Notausgang dient) kein Schloss mit Panikfunktion benötigt, da ja immer Personal
vor Ort ist und diese Tür ja aufgesperrt hat.

Hätten Sie hier vielleicht ein paar Informationen für mich, dass ich doch noch ein paar handfeste Gründe bekomme, dass diese Tür eigentlich schon eine Panikfunktion benötigt oder kann das ganze mit einer Gefährdungsbeurteilung besiegelt werden, dass diese Türe dann keine Panikfunktion benötigt?

Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Rückmeldungen.

Mit freundlichen Grüßen
F.P.

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  Hausalarm - Abnahme notwendig?
Geschrieben von: ArTun - 05.10.2023, 01:00 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo zusammen,

muss ein baubehördlich vorgeschriebener Hausalarm durch einen Sachverständigen abgenommen werden? Kann mir das jemand beantworten. Danke.

VG
Artun

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  Regenwasser durch F90 Brandwand
Geschrieben von: Marley23 - 29.08.2023, 05:07 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (3)

Da kann ich nur die MBO zitieren: §30 (5) [SUP]2[/SUP]Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. [SUP]3[/SUP]Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
U. Drechsler

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  Elektrische Betriebsräume und Lüftungsleitungen
Geschrieben von: DirkH - 23.08.2023, 03:01 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Im Kommentar zur M-LüAR steht auf Seite 170 mit Bild B-VII-2, dass Lüftungsleitungen durch elektrische Betriebsräume führen dürfen. Dies wird durch Erklärungen und Bilder erläutert.
Dies wiederspricht aber der Anforderung der EltBauVO "(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein."
auf welcher Grundlage können (Lüftungs-)Leitungen nach M-LüAR dennoch durch diese Räume geführt werden?
Im Voraus vielen Dank.

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  Terassenüberdachung Brandschutz
Geschrieben von: Doppelhaus - 08.08.2023, 07:53 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (1)

Hallo zusammen,
wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Nun hat zuerst unser Nachbar der Doppelhaushälfte eine Terassenüberdachung von 6 Metern Breite und 3,50 Metern Tiefe direkt an die Grundstücksgrenze gebaut. Danach haben wir eine Terassenüberdachung nicht direkt an die Grundstücksgrenze sondern mit ca. 24 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut. Das heißt beide Terassendächer grenzen nicht direkt aneinander. Beide Terassenüberdachungen sind aus einem Aluminiumgestell und Glasdach. Unser Nachbar hat nun aber eine Sichtschutzwand aus Holzmaterial gegengebaut bis auf 2,50 Höhe bis zum Abschluss des Daches. Wir möchten aber - da dies die Südseite ist - keine hohe Wand vor dem Wohnzimmer haben. Leider hat sich nun aber die Stadt gemeldet und folgendes bezüglich Brandschutz dazu geschrieben. Wir würden gerne hier im Forum nach Rat suchen - ist es tatsächlich erforderlich eine Brandschutzwand zu bauen? Wir leben in Baden-Württemberg.

Siehe die Antwort der Stadt:
Sie müssen sich hier von dem Gedanken einer „Einfriedung“ trennen. Die Regelungen einer Einfriedung im Nachbarrechtsgesetz und in §6 LBO greifen nicht an der Trennwand INNERHALB des Hauptgebäudes. Die überdachten Terrassen sind in diesem Fall als Teil des Hauptgebäudes zu sehen. Normalerweise müssten diese - genauso wie die Haupthäuser – die regulären Abstandslfächen nach §5 LBO, also mind. 2,50m zur Grundstücksgrenze einhalten. Auf die Abstandsflächen darf jedoch verzichtet werden, wenn beidseitig gegengebaut wird. Eine Doppelhaushälfte ist naturgemäß immer an der Grenze gegen eine andere DHH gebaut. Somit ist §5 Abs.1 Ziff.2 LBO gegeben (Gegenbau). Ein deckungsgleiches Gegenbauen ist nicht notwendig. Ein Versatz zwischen gegengebauten Reihen- und Doppelhäuser ist nicht unüblich.
Bauhöhe und Bautiefe können sich um wenige Meter differenzieren.

ABER: Zwischen den überdachten Terrassen müsste – analog zu den Hauptgebäuden – eine brandschutztechnische Abtrennung in Form einer Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw.3 LBOAVO eingezogen werden. Gerade wenn dort nun alles mit Mobiliar und Lagerregalen/-schränken mit teilweise brennbaren Stoffen vollgestopft werden soll und hierdurch die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit eingeschränkt wird, ist das umso wichtiger. Es kann ansonsten von Fenster zu Fenster über brennbares Mobiliar ein Brandüberschlag von einem Haus ins andere stattfinden. Durch das Zustellen mit Schränken und Abtrennungen wären Brände erst sehr spät für Sie erkennbar.
Diese Brandersatzwand muss mindestens F60 Qualität haben. Alternativ kann bei trockenbaumäßiger Abtrennung mit einem Schichtaufbau gearbeitet werden, der von innen (Nachbarseite) F30 und von außen (Ihre Seite) F90 Qualität hat.
Die Siebdruckplatte erfüllt diese Anforderung nicht!

Die letzte Novellierung der LBOAVO (Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW) hat hierzu eine Nachregelung getroffen. Demnach kann auf die Brandwand mittlerweile verzichtet werden, wenn die Terrassenüberdachungen nicht tiefer als 3m sind. Dies ist hier leider nicht der Fall, da ja 3,50m tief.
Die Verpflichtung zur Errichtung einer Brandersatzwand nach den Vorgaben der §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. alternativ Ziff.3 LBOAVO betrifft nicht nur Ihre Nachbarn, sondern auch Sie. Streng genommen müssten Sie UND Ihr Nachbar – analog zum Hauptgebäude jeweils eine solche „Gebäudeabschlusswand/ Brandersatzwand“ auf Ihrer Grundstücksseite errichten, getrennt durch eine 2cm Fuge (Brandwand-Fuge-Brandwand).
Aus pragmatischen Gründen sehen wir bei der Terrasse den Brandschutz aber auch als erledigt an, wenn Sie und Ihre Nachbarn sich auf eine gemeinsame Trennwand einigen, die beide Seiten schützt. Ob diese dann auf einer Grundstücksseite oder mittig auf der Grenze steht, ist für uns unwichtig. Wie Sie das zivilrechtlich klären wegen Gewohnheitsrecht und Überbau u.ä., überlassen wir Ihnen.

Anforderungen:
· Es gelten die Anforderungen nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. 3 LBOAVO (Brandersatzwände, Gebäudeabschlusswände).
· Die Brandersatzwand muss mindestens hochfeuerhemmend sein (F60-Qualität).
Alternativ kann sie trockenbaumäßig hergestellt werden, wenn sie die Brandwiderstandsklasse innenseitig F30 und außen F90 besitzt. Hierfür sind witterungsbeständige Brandschutzplatten zu verbauen. Allgemeine Zulassung und Aufbauanleitung bei den Herstellern, z.B. Knauf oder Fermacell. Wir empfehlen jedoch in diesem Fall einfachheitshalber und witterungsbedingt eine gemauerte Variante mit F60 Qualität.
· Die Wand muss komplett mit dem Dach abschließen (keine Lücke zwischen Dach und Wand. Ggf. sollte diese bis Oberkante Dach geführt werden und mit einem Blech zum Witterungsschutz abgeschlossen werden.
· Im Gegensatz zu richtigen vollwertigen Brandwänden kann bei einer Brandersatzwand auf die „mechanische Beanspruchbarkeit“ verzichtet werden. D.h. diese muss nicht zwangsläufig auch dann noch standsicher sein, wenn das brennende Gebäude eingestürzt/abgebrannt ist.



Vielen Dank für Eure Auskunft im Voraus!


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  Liste Brandschutz ohne Ing.- Studium
Geschrieben von: Huggerto - 29.05.2023, 03:00 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Antworten (6)

Hallo zusammen,

ich bin Tobias Hugger, geprüfter Sachverständiger vorbeugender Brandschutz (Eipos). Ich habe kein Ingenieurstudium, ich habe mich über über den Meister und mehre Jahre Planertätigkeit im Brandschutz weitergebildet bzw. Erfahrung gesammelt.

Viele Bundesländer wollen für Brandschutznachweisersteller eine Bauvorlageberechtigung nachweisen. Was aber nur mit Eintrag in einer Liste der AKammer oder IKammer möglich ist.

Gibt es in Deutschland keine Möglichkeit ohne Architektur- oder Ingenieurstudium in Listen eingetragen zu werden um Bundesweit Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise zu erstellen, obwohl man die Sachkunde in z.B. Weiterbildungen nachgewiesen hat?

Hoffe es gibt hier jemand der mir einen guten Rat hat, wie ich tätig sein kann ohne Ingenieurstudium.

Besten Dank und viele Grüße.

Tobias Hugger

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  Tobias Hugger
Geschrieben von: Huggerto - 29.05.2023, 02:32 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Keine Antworten

Hallo zusammen,

ich bin Tobias Hugger, geprüfter Sachverständiger vorbeugender Brandschutz (Eipos). Ich habe kein Ingenieurstudium, ich habe mich über über den Meister und mehre Jahre Planertätigkeit im Brandschutz weitergebildet bzw. Erfahrung gesammelt.

Viele Bundesländer wollen für Brandschutznachweisersteller eine Bauvorlageberechtigung nachweisen. Was aber nur mit Eintrag in einer Liste der AKammer oder IKammer möglich ist.

Gibt es in Deutschland keine Möglichkeit ohne Architektur- oder Ingenieurstudium in Listen eingetragen zu werden um Bundesweit Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise zu erstellen, obwohl man die Sachkunde in z.B. Weiterbildungen nachgewiesen hat?

Hoffe es gibt hier jemand der mir einen guten Rat hat, wie ich tätig sein kann ohne Ingenieurstudium.

Besten Dank und viele Grüße.

Tobias Hugger


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  Mindestabstände zwischen Aufdachterrasse und Dachfenstern/Lichtkuppeln
Geschrieben von: Kristof - 08.05.2023, 10:10 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (1)

[ATTACH=JSON]{"alt":"Klicke auf die Grafik f\u00fcr eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht Name: dachterrassebrandschutzfrage3.jpg Ansichten: 0 Gr\u00f6\u00dfe: 79,2 KB ID: 1906","data-align":"none","data-attachmentid":"1906","data-size":"full"}[/ATTACH]


Hallo, vielleicht kann mir jemand bei folgendem Fall weiterhelfen, Mehrfamilienhaus GK 5 in Berlin: für die Wohnungen 17 und 18 gibt es in der Teilungserklärung eine Sondernutzungsfläche auf dem Dach für die Bereich, die flach sind, z.B. für den Bau einer Dachterrasse oder die Platzierung von Photovoltaik.

Mir geht es jetzt um die Wohnung 17. Hier soll eine Aufdachterrasse geplant werden. Wisst ihr welche Abstände ich zu den Dachflächenfenstern des Nachbarn 18 und des Treppenhauses (die Lichtkuppel mit G markiert) einhalten muss bzw. welche Vorschrift hier gilt. Ich kenne, dass zwischen Dachfenstern und Brandwand je nach LBO z.B. 1,25 m Abstand eingehalten werden müssen. Ist das hier zwischen Aufdachterrasse und Dachfenster anwendbar? Ich kann mir vorstellen, dass die Möblierung einer Dachterrasse nicht unerhebliche Brandlasten darstellen und dass gerade die Lichtkuppel zum Treppenhaus als 1. Rettungsweg auch besonders schützenswert ist. Vielleicht reichen die 1,25 m gar nicht. Andersrum wäre es natürlich schön, wenn es bauliche Maßnahmen gäbe um die Fläche für Dachterrasse zu maximieren.

Wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Vielen DankSmile



Angehängte Dateien
.jpg   dachterrassebrandschutzfrage3.jpg (Größe: 79.16 KB / Downloads: 14)
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  Gesuch: Architekt / Ingenieur / Techniker f. Brandschutz u. Notfallmanagement (m/w/d)
Geschrieben von: gilamonster2000 - 03.05.2023, 09:38 AM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Keine Antworten

[TABLE]
[TR]
[TD]Einrichtung[/TD]
[TD]Universitätsverwaltung - Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit[/TD]
[/TR]
[TR]
[TD]Vergütung[/TD]
[TD]TV-L E13[/TD]
[/TR]
[TR]
[TD]Umfang[/TD]
[TD]Vollzeit (100%)[/TD]
[/TR]
[TR]
[TD]Besetzungsdatum[/TD]
[TD]Zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet)[/TD]
[/TR]
[TR]
[TD]Bewerbungsfrist[/TD]
[TD]29.05.2023[/TD]
[/TR]
[/TABLE]

[SIZE=16px]Das sind wir:[/SIZE]

Die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit ist innerhalb der LMU zentraler Ansprechpartner für die Themen Arbeitsschutz, Biologische Sicherheit, Brandschutz, Gefahrgut-Transporte, Strahlen- und Tierschutz und informiert und berät dazu.

[SIZE=16px]Das sind Ihre Aufgaben:[/SIZE]

  • Sie führen in Zusammenarbeit mit der Branddirektion München behördliche Feuerbeschauen durch, leiten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ein und verfolgen deren Umsetzung.
  • Zudem leiten Sie interne Brandschutzbegehungen, dokumentieren die Mängel, empfehlen praxisgerechte Lösungsmaßnahmen und achten auf die Benutzbarkeit von Fluchtwegen.
  • Sie erstellen und pflegen gebäudespezifische Brandschutzordnungen.
  • Die Erstellung und Aktualisierung von Feuerwehreinsatzplänen sowie Flucht- und Rettungsplänen begleiten und prüfen Sie.
  • Sie organisieren und führen Mitarbeiterschulungen durch, auch für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutz- und Evakuierungshelferinnen und -helfer).
  • Sie beraten und unterstützen unsere Einrichtungen bei der Erstellung von Evakuierungskonzepten sowie der Planung und Durchführung von Evakuierungsübungen.
  • Sie beraten bezüglich des organisatorischen Brandschutzes bei Veranstaltungen.
  • Sie beraten bei der Durchführung von Neubau- und Umbaumaßnahmen.
[SIZE=16px]Das sind Sie:[/SIZE]
  • Sie haben Ihr Hochschulstudium – idealerweise der Architektur oder des Bauingenieurwesens (Hochbau) – abgeschlossen. Alternativ sind Sie Technikerin oder Techniker.
  • Wir freuen uns über Fachkenntnisse im vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzbeauftragter) und bei der Durchführung von Veranstaltungen. Sie können bei uns aber auch berufsbegleitend erworben werden.
  • Sie haben ein ausgeprägtes Interesse an sicherheitstechnischen Fragestellungen.
  • Sie können komplexe Sachverhalte allgemeinverständlich in Wort und Schrift vermitteln.
  • Sie sind einsatz- und verantwortungsbereit.
  • Sie sind kommunikationsstark und können Ihr Gegenüber überzeugen.
  • Sie arbeiten lösungsorientiert, verfügen über diplomatisches Geschick und sind in der Lage, unterschiedliche Interessenslagen auszugleichen.
[SIZE=16px]Das ist unser Angebot:[/SIZE]

Freuen Sie sich auf verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Aufgaben an einer der größten deutschen Universitäten. Sie arbeiten mitten in München, direkt am Englischen Garten. Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot, Angebote zur Gesundheitsförderung sowie die Gelegenheit zur Teilnahme an Fachtagungen.

Die Vergütung erfolgt nach TV-L E13, je nach Qualifikation. Zudem profitieren Sie von unserer betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksamen Leistungen. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Entfristung wird angestrebt.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist uns wichtig: Sie haben bei uns die Möglichkeit zu Teilzeit in verschiedenen Modellen und mobilem Arbeiten sowie flexible Arbeitszeiten. Auch bei der Kinderbetreuung unterstützen wir Sie. Auf unseren Arbeitgeberseiten finden Sie weitere Informationen zu unseren [URL="https://www.lmu.de/de/die-lmu/arbeiten-an-der-lmu/verwaltung-und-technik/index.html"]Benefits[/URL].

Die LMU hat die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet und engagiert sich für die Diversität ihrer Beschäftigten. Wir fördern aktiv die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.

Schwerbehinderte Personen werden bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation bevorzugt.


[SIZE=16px]Kontakt:[/SIZE]

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 29.05.2023 an

Ludwig-Maximilians-Universität München
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit
E-Mail: [EMAIL="aun-bewerbung@verwaltung.uni-muenchen.de"]aun-bewerbung@verwaltung.uni-muenchen.de[/EMAIL] (ein PDF, max. 5MB).

Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Gisela Niemeier unter [URL="tel:498921801214"]Telefon +49 89 2180-1214[/URL].


[SIZE=16px]Wo Wissenschaft alles ist.[/SIZE]

An der LMU arbeiten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf höchstem Niveau an den Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie, unterstützt durch kompetente Beschäftigte in Verwaltung, IT und Technik. [URL="https://www.lmu.de/de/die-lmu/arbeiten-an-der-lmu/index.html"]Werden Sie Teil der LMU München![/URL]

Im Rahmen Ihrer Bewerbung auf eine Stelle an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) übermitteln Sie personenbezogene Daten. Beachten Sie bitte hierzu die [URL="https://www.lmu.de/datenschutzerklaerung"]Datenschutzerklärung der LMU[/URL] für den Internetauftritt. Durch die Übermittlung Ihrer Bewerbung bestätigen Sie, dass Sie die Datenschutzhinweise und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben und mit der Datenverarbeitung im Rahmen des Auswahlverfahrens einverstanden sind.

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  Notwendige Treppe als Außentreppe
Geschrieben von: Brandsicher - 08.04.2023, 09:12 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (4)

§ 35 (1) Punkt 3 MBO fordert, dass notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum (als Außentreppe) zulässig sind, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
Ausreichend sicher im Sinne der Verkehrssicherheit ist selbstverständlich. Im Brandfall nicht gefährdet werden bedeutet jedoch nichts anderes, als die notwendige Treppe zu schützen wie ein Sicherheitstreppenraum.
§ 33 (1) dokumentiert mit der Forderung nach dem 2. Rettungsweg, dass ein notwendiger Treppenraum die Gefährdung der notwendigen Treppe im Brandfall nicht ausschließt. Warum soll an notwendige Treppen als Außentreppen höhere Anforderungen gestellt werden als an solche in notwendigen Treppenräumen?
Gruß
U. Drechsler

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