Erfahrungsgemäß geraten die Planlagen für die Feuerwehr nicht selten aus dem Fokus der wiederkehrenden sachkundigen Pürfung. Meine Frage bezieht sich auf die Notwendigkeit, den vorhandenen Zeitstempel der letzten sachkundigen Prüfung auf allen Blättern zu aktualisiern. Auch, wenn sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Aus Sicht der ortsunkundigen Einsatzkraft wäre dieser Hinweis eine verlässliche Aussage dazu, das die abgebildeten baulichen und technischen Darstellungen dem aktuellen Stand entspreche (die Frage würde sich auch auf die Feuerwehrlaufkarten beziehen).
Über eine Antwort würde ich mich freuen, die möglicherweise die Hinweise in den DIN-Normen sowie ggf. zu sonstigen Vorschriften und das Bauauordnungsrecht aufgreift.
Hallo zusammen,
ich habe in einem Gebäude eine RWA Anlage. Diese wurde vor kurzem nach SPrüfV geprüft. Es wurden keine Mängel festgestellt. Lediglich wurde nur darauf hingewiesen, dass das Gehäuse der Auslösetaster "grau" ist und nicht wie die DIN 18232 vorschreibt in "orange".
In dem Gebäude ist auch eine Hausalarmierung mit "blauen" Druckknopfmelden.
Könnte ich das Problem, mit der Gehäusefarbe der RWA Anlage, mit einer Gefährdungsbeurteilung lösen? Die Verwechslung zwischen Hausalarm und RWA Anlage ist eigentlich auszuschließen da blau und grau gut zu unterscheiden sind. Ich würde die Information zu den Gehäuse auch in die Brandschutzordnung mit aufnehmen, damit es ein Teil der jährlichen Unterweisung ist.
Wäre das so wie oben beschrieben machbar oder müssen die Gehäuse umgebaut werden?
ich habe eine Frage zu den Türen im Verlauf von Rettungswegen. Ich bin in unserer Stadt seit kurzem für die Feuerbeschau zuständig und stelle bei den Begehungen immer wieder fest, dass es viele Türen (Notausgangstüren) gibt, die keine Panikfunktion haben.
Grundsätzlich heißt es ja laut ASR 2.3 Flucht- und Rettungswege
7 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
(1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne
besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an
zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung
von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und
das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person
und ohne z. B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.
(2) Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden,
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei
Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z. B. mit einem Panikschloss.
Unter Berücksichtigung der ASR A2.3 müssten daher alle Türen (Notausgänge) die ins Frei führen, ein Schloss mit Panikfunktion haben.
Sollte das nicht möglich sein, kann die Tür auch mit einer Fluchttürsteuerung versehen werden.
Bei meiner letzten Begebung, hatte ich einen Kindergarten der ca. 8 Jahre alt ist (Besitzt nur ein Stockwerk). Die Türen von den Gruppenräumen ins Freie, sind mit einer Panikfunktion ausgestattet. Die Haupteingangstür ist ebenfalls ein offizieller Flucht- und Rettungsweg. Diese Tür besitzt aber keine Panikfunktion.
Wenn ich nun nach der ASR A2.3 gehe, müsste diese Türe ebenfalls eine Panikfunktion haben, dies ist aber leider nicht der fall. Ich vermute, dass
das damals einfach nicht aufgefallen ist. Ich habe dem Betreiber darauf hingewiesen und folgende Rückmeldung erhalten:
- Der Kindergarten ist ja vom Personal besetzt und daher ist die Haupteingangstür immer offen.
- Die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen
- Im Brandschutznachweis steht da auch nichts bezüglich der Türen, dass diese alle eine Panikfunktion haben müssen
Wie soll ich nun mit dieser Tür umgehen? Die Aussage "die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen" stellt mich vor große Erklärungsnot bzw.
heißt das ja eigentlich im Umkehrschluss, dass keine Haupteingangstür (die als Notausgang dient) kein Schloss mit Panikfunktion benötigt, da ja immer Personal
vor Ort ist und diese Tür ja aufgesperrt hat.
Hätten Sie hier vielleicht ein paar Informationen für mich, dass ich doch noch ein paar handfeste Gründe bekomme, dass diese Tür eigentlich schon eine Panikfunktion benötigt oder kann das ganze mit einer Gefährdungsbeurteilung besiegelt werden, dass diese Türe dann keine Panikfunktion benötigt?
Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Rückmeldungen.
Da kann ich nur die MBO zitieren: §30 (5) [SUP]2[/SUP]Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. [SUP]3[/SUP]Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. U. Drechsler
Im Kommentar zur M-LüAR steht auf Seite 170 mit Bild B-VII-2, dass Lüftungsleitungen durch elektrische Betriebsräume führen dürfen. Dies wird durch Erklärungen und Bilder erläutert.
Dies wiederspricht aber der Anforderung der EltBauVO "(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein."
auf welcher Grundlage können (Lüftungs-)Leitungen nach M-LüAR dennoch durch diese Räume geführt werden?
Im Voraus vielen Dank.
Hallo zusammen,
wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Nun hat zuerst unser Nachbar der Doppelhaushälfte eine Terassenüberdachung von 6 Metern Breite und 3,50 Metern Tiefe direkt an die Grundstücksgrenze gebaut. Danach haben wir eine Terassenüberdachung nicht direkt an die Grundstücksgrenze sondern mit ca. 24 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut. Das heißt beide Terassendächer grenzen nicht direkt aneinander. Beide Terassenüberdachungen sind aus einem Aluminiumgestell und Glasdach. Unser Nachbar hat nun aber eine Sichtschutzwand aus Holzmaterial gegengebaut bis auf 2,50 Höhe bis zum Abschluss des Daches. Wir möchten aber - da dies die Südseite ist - keine hohe Wand vor dem Wohnzimmer haben. Leider hat sich nun aber die Stadt gemeldet und folgendes bezüglich Brandschutz dazu geschrieben. Wir würden gerne hier im Forum nach Rat suchen - ist es tatsächlich erforderlich eine Brandschutzwand zu bauen? Wir leben in Baden-Württemberg.
Siehe die Antwort der Stadt: Sie müssen sich hier von dem Gedanken einer „Einfriedung“ trennen. Die Regelungen einer Einfriedung im Nachbarrechtsgesetz und in §6 LBO greifen nicht an der Trennwand INNERHALB des Hauptgebäudes. Die überdachten Terrassen sind in diesem Fall als Teil des Hauptgebäudes zu sehen. Normalerweise müssten diese - genauso wie die Haupthäuser – die regulären Abstandslfächen nach §5 LBO, also mind. 2,50m zur Grundstücksgrenze einhalten. Auf die Abstandsflächen darf jedoch verzichtet werden, wenn beidseitig gegengebaut wird. Eine Doppelhaushälfte ist naturgemäß immer an der Grenze gegen eine andere DHH gebaut. Somit ist §5 Abs.1 Ziff.2 LBO gegeben (Gegenbau). Ein deckungsgleiches Gegenbauen ist nicht notwendig. Ein Versatz zwischen gegengebauten Reihen- und Doppelhäuser ist nicht unüblich. Bauhöhe und Bautiefe können sich um wenige Meter differenzieren.
ABER: Zwischen den überdachten Terrassen müsste – analog zu den Hauptgebäuden – eine brandschutztechnische Abtrennung in Form einer Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw.3 LBOAVO eingezogen werden. Gerade wenn dort nun alles mit Mobiliar und Lagerregalen/-schränken mit teilweise brennbaren Stoffen vollgestopft werden soll und hierdurch die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit eingeschränkt wird, ist das umso wichtiger. Es kann ansonsten von Fenster zu Fenster über brennbares Mobiliar ein Brandüberschlag von einem Haus ins andere stattfinden. Durch das Zustellen mit Schränken und Abtrennungen wären Brände erst sehr spät für Sie erkennbar. Diese Brandersatzwand muss mindestens F60 Qualität haben. Alternativ kann bei trockenbaumäßiger Abtrennung mit einem Schichtaufbau gearbeitet werden, der von innen (Nachbarseite) F30 und von außen (Ihre Seite) F90 Qualität hat. Die Siebdruckplatte erfüllt diese Anforderung nicht!
Die letzte Novellierung der LBOAVO (Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW) hat hierzu eine Nachregelung getroffen. Demnach kann auf die Brandwand mittlerweile verzichtet werden, wenn die Terrassenüberdachungen nicht tiefer als 3m sind. Dies ist hier leider nicht der Fall, da ja 3,50m tief. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Brandersatzwand nach den Vorgaben der §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. alternativ Ziff.3 LBOAVO betrifft nicht nur Ihre Nachbarn, sondern auch Sie. Streng genommen müssten Sie UND Ihr Nachbar – analog zum Hauptgebäude jeweils eine solche „Gebäudeabschlusswand/ Brandersatzwand“ auf Ihrer Grundstücksseite errichten, getrennt durch eine 2cm Fuge (Brandwand-Fuge-Brandwand). Aus pragmatischen Gründen sehen wir bei der Terrasse den Brandschutz aber auch als erledigt an, wenn Sie und Ihre Nachbarn sich auf eine gemeinsame Trennwand einigen, die beide Seiten schützt. Ob diese dann auf einer Grundstücksseite oder mittig auf der Grenze steht, ist für uns unwichtig. Wie Sie das zivilrechtlich klären wegen Gewohnheitsrecht und Überbau u.ä., überlassen wir Ihnen.
Anforderungen: · Es gelten die Anforderungen nach §7 Abs.3 Ziff.2 bzw. 3 LBOAVO (Brandersatzwände, Gebäudeabschlusswände). · Die Brandersatzwand muss mindestens hochfeuerhemmend sein (F60-Qualität). Alternativ kann sie trockenbaumäßig hergestellt werden, wenn sie die Brandwiderstandsklasse innenseitig F30 und außen F90 besitzt. Hierfür sind witterungsbeständige Brandschutzplatten zu verbauen. Allgemeine Zulassung und Aufbauanleitung bei den Herstellern, z.B. Knauf oder Fermacell. Wir empfehlen jedoch in diesem Fall einfachheitshalber und witterungsbedingt eine gemauerte Variante mit F60 Qualität. · Die Wand muss komplett mit dem Dach abschließen (keine Lücke zwischen Dach und Wand. Ggf. sollte diese bis Oberkante Dach geführt werden und mit einem Blech zum Witterungsschutz abgeschlossen werden. · Im Gegensatz zu richtigen vollwertigen Brandwänden kann bei einer Brandersatzwand auf die „mechanische Beanspruchbarkeit“ verzichtet werden. D.h. diese muss nicht zwangsläufig auch dann noch standsicher sein, wenn das brennende Gebäude eingestürzt/abgebrannt ist.
ich bin Tobias Hugger, geprüfter Sachverständiger vorbeugender Brandschutz (Eipos). Ich habe kein Ingenieurstudium, ich habe mich über über den Meister und mehre Jahre Planertätigkeit im Brandschutz weitergebildet bzw. Erfahrung gesammelt.
Viele Bundesländer wollen für Brandschutznachweisersteller eine Bauvorlageberechtigung nachweisen. Was aber nur mit Eintrag in einer Liste der AKammer oder IKammer möglich ist.
Gibt es in Deutschland keine Möglichkeit ohne Architektur- oder Ingenieurstudium in Listen eingetragen zu werden um Bundesweit Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise zu erstellen, obwohl man die Sachkunde in z.B. Weiterbildungen nachgewiesen hat?
Hoffe es gibt hier jemand der mir einen guten Rat hat, wie ich tätig sein kann ohne Ingenieurstudium.
ich bin Tobias Hugger, geprüfter Sachverständiger vorbeugender Brandschutz (Eipos). Ich habe kein Ingenieurstudium, ich habe mich über über den Meister und mehre Jahre Planertätigkeit im Brandschutz weitergebildet bzw. Erfahrung gesammelt.
Viele Bundesländer wollen für Brandschutznachweisersteller eine Bauvorlageberechtigung nachweisen. Was aber nur mit Eintrag in einer Liste der AKammer oder IKammer möglich ist.
Gibt es in Deutschland keine Möglichkeit ohne Architektur- oder Ingenieurstudium in Listen eingetragen zu werden um Bundesweit Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise zu erstellen, obwohl man die Sachkunde in z.B. Weiterbildungen nachgewiesen hat?
Hoffe es gibt hier jemand der mir einen guten Rat hat, wie ich tätig sein kann ohne Ingenieurstudium.
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Hallo, vielleicht kann mir jemand bei folgendem Fall weiterhelfen, Mehrfamilienhaus GK 5 in Berlin: für die Wohnungen 17 und 18 gibt es in der Teilungserklärung eine Sondernutzungsfläche auf dem Dach für die Bereich, die flach sind, z.B. für den Bau einer Dachterrasse oder die Platzierung von Photovoltaik.
Mir geht es jetzt um die Wohnung 17. Hier soll eine Aufdachterrasse geplant werden. Wisst ihr welche Abstände ich zu den Dachflächenfenstern des Nachbarn 18 und des Treppenhauses (die Lichtkuppel mit G markiert) einhalten muss bzw. welche Vorschrift hier gilt. Ich kenne, dass zwischen Dachfenstern und Brandwand je nach LBO z.B. 1,25 m Abstand eingehalten werden müssen. Ist das hier zwischen Aufdachterrasse und Dachfenster anwendbar? Ich kann mir vorstellen, dass die Möblierung einer Dachterrasse nicht unerhebliche Brandlasten darstellen und dass gerade die Lichtkuppel zum Treppenhaus als 1. Rettungsweg auch besonders schützenswert ist. Vielleicht reichen die 1,25 m gar nicht. Andersrum wäre es natürlich schön, wenn es bauliche Maßnahmen gäbe um die Fläche für Dachterrasse zu maximieren.
Wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Vielen Dank